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   FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00   

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https://dejure.org/2003,8851
FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00 (https://dejure.org/2003,8851)
FG Saarland, Entscheidung vom 15.07.2003 - 1 K 30/00 (https://dejure.org/2003,8851)
FG Saarland, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 1 K 30/00 (https://dejure.org/2003,8851)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufwendungen einer selbständig tätigen Hebamme für zweijährigen Kurs in Rebalancing - Körpertherapie

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Betriebliche Fortbildungskosten (EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1 Satz 2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsverbot bei betrieblichen Aufwendungen; Steuerliche Geltendmachung von Rebalancing-Körpertherapiekursen; Ausschluss von Kursgebühren vom steuerlichen Abzug bei Vermittlung allgemein verwertbarer Erkenntnisse; Steuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 4
    Betriebliche Fortbildungskosten; Einkommensteuer 1997

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebliche Fortbildungskosten - Einkommensteuer 1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1464
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    (vgl. statt vieler BFH-Urteile vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961; vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFH/NV 2003, 982; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, Der Betrieb - DB - 2003, 1485).

    Deshalb sind nach ständiger Rechtsprechung sog. Mischaufwendungen, die für beide Zwecke in Betracht kommen, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, so dass private Gesichtspunkte nur eine ganz untergeordnete, nicht ins Gewicht fallende Rolle spielen (s. BFH-Urteile vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647; BFH/NV 1998, 961) oder sich Teile der Aufwendungen in klar und eindeutig leicht abgrenzbarer Weise allein der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuordnen lassen (BFH, BStBl II 1971, 17).

    In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Reise nach ihrem Teilnehmerkreis, ihrem Programm und ihrer tatsächlichen Durchführung der Tagesabläufe derart straff berufsbezogen organisiert ist, dass daneben die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. - jeweils m. w. N. - z.B. BFH-Urteile vom 18. April 1996 IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18; vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449; BFH/NV 1998, 961).

  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    (vgl. statt vieler BFH-Urteile vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961; vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFH/NV 2003, 982; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, Der Betrieb - DB - 2003, 1485).

    Der Senat sieht sich in dieser Rechtsauffassung durch die neuere Rechtsprechung des BFH bestätigt, der nunmehr Aufwendungen für berufsbegleitende oder berufswechselnde Umschulungsmaßnahmen und Hochschulstudien zum Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zulässt, weil die tiefgreifenden Veränderungen des Arbeitsmarktes eine einzige Berufsausbildung häufig nicht mehr genügen lassen oder die steigenden Anforderungen an erworbenes berufliches Spezialwissen eine zusätzliche Qualifikation erfordern (grundlegend BFH, BStBl II 2003, 406 sowie weitere Urteile, z.B. vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407; BFH/NV 2003, 982; DB 2003, 1485).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    Denn aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit soll niemand einen Vorteil daraus ziehen können, dass er einen Beruf ausübt, der ihm den Abzug solcher Aufwendungen ermöglicht, die andere Steuerpflichtige üblicherweise als Aufwendungen des privaten Lebensbereichs aus versteuerten Einkünften decken müssen (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17).

    Deshalb sind nach ständiger Rechtsprechung sog. Mischaufwendungen, die für beide Zwecke in Betracht kommen, nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, so dass private Gesichtspunkte nur eine ganz untergeordnete, nicht ins Gewicht fallende Rolle spielen (s. BFH-Urteile vom 31. Januar 1997 VI R 83/96, BFH/NV 1997, 647; BFH/NV 1998, 961) oder sich Teile der Aufwendungen in klar und eindeutig leicht abgrenzbarer Weise allein der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuordnen lassen (BFH, BStBl II 1971, 17).

  • BFH, 24.08.2001 - VI R 40/94

    Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs - Werbungskosten - Wochenendseminare -

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    Vielmehr bedarf es für die Entscheidung, ob ein solcher Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf die ausgeübte oder künftige berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zugeschnittenen Erkenntnissen ausgerichtet ist, konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1996 VI R 40/96, BFH/NV 1997, 110; vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182).

    Denn dass sich aus im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fertigkeiten zwangsläufig und untrennbar auch private Anwendungsmöglichkeiten ergeben können, nimmt einer Fortbildungsmaßnahme nicht stets den Charakter ihrer beruflichen Veranlassung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BStBl II 1992, 1036; vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393; vom 13. Juni 1996 VI R 28/95, BFH/NV 1996, 809; BFH/NV 2002, 182).

  • BFH, 13.02.2003 - IV R 44/01

    Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    (vgl. statt vieler BFH-Urteile vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961; vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFH/NV 2003, 982; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, Der Betrieb - DB - 2003, 1485).

    Der Senat sieht sich in dieser Rechtsauffassung durch die neuere Rechtsprechung des BFH bestätigt, der nunmehr Aufwendungen für berufsbegleitende oder berufswechselnde Umschulungsmaßnahmen und Hochschulstudien zum Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zulässt, weil die tiefgreifenden Veränderungen des Arbeitsmarktes eine einzige Berufsausbildung häufig nicht mehr genügen lassen oder die steigenden Anforderungen an erworbenes berufliches Spezialwissen eine zusätzliche Qualifikation erfordern (grundlegend BFH, BStBl II 2003, 406 sowie weitere Urteile, z.B. vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407; BFH/NV 2003, 982; DB 2003, 1485).

  • BFH, 18.04.1996 - IV R 46/95

    Fortbildungsveranstaltung eines Arztes in Davos

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Reise nach ihrem Teilnehmerkreis, ihrem Programm und ihrer tatsächlichen Durchführung der Tagesabläufe derart straff berufsbezogen organisiert ist, dass daneben die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. - jeweils m. w. N. - z.B. BFH-Urteile vom 18. April 1996 IV R 46/95, BFH/NV 1997, 18; vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449; BFH/NV 1998, 961).

    Fehlt es daran, so können dennoch die Kursgebühren für ausschließlich berufsbezogene Seminare oder vergleichbare Veranstaltungen, sofern sie vom Steuerpflichtigen während der Reise nachweislich wahrgenommen worden sind, zum Abzug zugelassen werden (BFH-Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BStBl II 1989, 19; vom 15. Juli 994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26; vom 2. März 1995 IV R 59/94 und IV R 54/94, BFH/NV 1995, 959 bzw. 1052; BFH/NV 1997, 18).

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    Der Senat sieht sich in dieser Rechtsauffassung durch die neuere Rechtsprechung des BFH bestätigt, der nunmehr Aufwendungen für berufsbegleitende oder berufswechselnde Umschulungsmaßnahmen und Hochschulstudien zum Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zulässt, weil die tiefgreifenden Veränderungen des Arbeitsmarktes eine einzige Berufsausbildung häufig nicht mehr genügen lassen oder die steigenden Anforderungen an erworbenes berufliches Spezialwissen eine zusätzliche Qualifikation erfordern (grundlegend BFH, BStBl II 2003, 406 sowie weitere Urteile, z.B. vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407; BFH/NV 2003, 982; DB 2003, 1485).
  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    (vgl. statt vieler BFH-Urteile vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961; vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFH/NV 2003, 982; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, Der Betrieb - DB - 2003, 1485).
  • BFH, 15.07.1994 - VI R 69/93

    Abziehbarkeit von Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    Fehlt es daran, so können dennoch die Kursgebühren für ausschließlich berufsbezogene Seminare oder vergleichbare Veranstaltungen, sofern sie vom Steuerpflichtigen während der Reise nachweislich wahrgenommen worden sind, zum Abzug zugelassen werden (BFH-Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BStBl II 1989, 19; vom 15. Juli 994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26; vom 2. März 1995 IV R 59/94 und IV R 54/94, BFH/NV 1995, 959 bzw. 1052; BFH/NV 1997, 18).
  • FG Saarland, 26.02.2002 - 1 K 93/99

    Abgrenzung von beruflich veranlassten Fortbildungs- und privat veranlassten

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00
    Deshalb hat der Senat in seinen vom Beklagten angeführten rechtskräftigen Urteilen vom 25. Januar 2001 1 K 104/00 und vom 26. Februar 2002 1 K 93/99 die Aufwendungen der Referentin einer Handelskammer, die einen späteren Wechsel in die Landesgeschäftsführung einer Partei beabsichtigte, für einen Lehrgang in Öffentlichkeitsarbeit, Rhetorik und Vermittlung von Zukunftsvisionen sowie eines Gärtnermeisters, der als Ausbilder in einem Jugenddorf tätig war, zum Lauftherapeuten sowie für einen Lehrgang in Selbsterfahrung und Kommunikationstechniken zum Werbungskostenabzug zugelassen.
  • FG Saarland, 25.01.2001 - 1 K 104/00

    Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen

  • BFH, 13.06.1996 - VI R 28/95

    Abgrenzung einer Weiterbildungsmaßnahme von einer Berufsausbildung

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 24/97

    Werbungskostenabzug bei Ferienreisen einer Kindesbetreuerin

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94

    Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen

  • BFH, 17.07.1992 - VI R 12/91

    Werbungskosten durch Psychoanalyse bei Diplom-Psychologin

  • BFH, 20.09.1996 - VI R 40/96

    Aufwendungen für einen Lehrgang als Werbungskosten

  • BFH, 06.03.1995 - VI R 76/94

    Auch bei Bildungsurlaub kein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für nicht

  • BFH, 31.01.1997 - VI R 83/96

    Werbungskostenabzug für Studienkurs in England

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 54/94

    Fortbildungsveranstaltung auf einem Fährschiff

  • FG Münster, 20.12.2018 - 5 K 2031/18

    Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten

    Die Klägerin verweist ferner auf die Urteile des Finanzgerichts des Saarlandes vom 26.02.2002 (Az: 1 K 93/99) und vom 15.07.2003 (Az: 1 K 30/00).
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